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  • »Ironiemus48« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 212

Wohnort: auf einer schönen Insel

Beruf: das war mal

Danksagungen: 8

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1

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 18:37

Steuer und Behinderung

Viele von uns haben einen Grad der Behinderung kurz GdB
und viele verschenken jedes Jahr Geld, hier mal ein kleiner Tipp mit entsprechender Tabelle

ELStAM - Arbeitnehmer: Freibeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene

1. Höhe der Pauschbeträge

Der Pauschbetrag für behinderte Menschen beträgt pro Jahr bei einem Grad der Behinderung von

25 und 30: 310 Euro
35 und 40: 430 Euro
45 und 50: 570 Euro
55 und 60: 720 Euro
65 und 70: 890 Euro
75 und 80: 1.060 Euro
85 und 90: 1.230 Euro
95 und 100: 1.420 Euro

Blinde sowie dauernd hilflose behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Ausweis nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (früher: Schwerbehindertenausweis), der mit dem Merkzeichen Bl oder H gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nachzuweisen.

Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Gültigkeitsdauer:

Die Gemeinden haben im Kalenderjahr 2011 der Finanzverwaltung die bei ihnen gespeicherten Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum einmalig übermittelt. Diese Daten fließen in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein.

Der Freibetrag für behinderte Menschen ist deshalb nur dann neu zu beantragen, wenn der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist oder Veränderungen im Grad der Behinderung eingetreten sind.

3. Übertragung von Freibeträgen auf andere Personen:

Steht der Pauschbetrag dem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser als ELStAM des Arbeitnehmers gebildet werden.
Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils gebildet und damit übertragen werden.

Die Pauschbeträge können auch noch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Voraussetzungen
1. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 25 %

Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 steht der entsprechende Pauschbetrag unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu:

Es besteht wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge oder
die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder beruht auf einer typischen Berufskrankheit.

2. Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Zu beachten

Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich grundsätzlich danach, wo der Bürger bei Antragstellung seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat. Hamburger Bürger können sich bei ELStAM-Angelegenheiten auch an jedes andere regional zuständige Finanzamt in Hamburg wenden.
Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.

Erforderliche Unterlagen
Formular ' Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift (ggf. beider Ehegatten / Lebenspartner).

Schriftlich (per Brief): Schwerbehindertenausweis oder, bei einem Grad der Behinderung unter 50, Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid (Kopie genügt)
Persönlich: Schwerbehindertenausweis oder, bei einem Grad der Behinderung unter 50, Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid (Original), Identitätspapier
durch Bevollmächtigten: Schwerbehindertenausweis oder, bei einem Grad der Behinderung unter 50, Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid, Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftliche Vollmacht

Gebühren
Gebührenfrei

Rechtsgrundlagen
§ 33b Einkommensteuergesetz (EStG)

Gruß von der Insel

Ironiemus

Richter2012

User für alles

Beiträge: 24

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2

Mittwoch, 25. Februar 2015, 08:14

Danke für diese Ausarbeitung....das hat mir und meiner Familie sehr geholfen

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