Sie sind nicht angemeldet.

Cello

kann nicht mehr ohne Board

  • »Cello« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 199

Wohnort: bei Tübingen

Beruf: EM-Rentner seit 2009

  • Nachricht senden

1

Sonntag, 6. Juli 2014, 14:39

schwerstbehinderten Steuerrecht

Hallo Herzis,

wäre dies nicht eine unheimlich Arbeitserleichterung hier einen Thead für die Steuererklärung zu eröffnen.
Ich stehe jeden falls im Moment auf dem Schlauch!

Problem:
Widerspruch Steuererklärung 1013 für Haushaltshilfe Pauschalabzug
 Schwer behinderte Steuerzahler können jedes Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, berichtet das Institut für Wirtschaftspublizistik, Dem Gericht zu Folge müssen die Partner keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen.
Es muss doch ein Gesetz im BGB geben was Eheleute mit Lebensgefährten gleichsetzt! ?(

LG Carina

Cello

kann nicht mehr ohne Board

  • »Cello« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 199

Wohnort: bei Tübingen

Beruf: EM-Rentner seit 2009

  • Nachricht senden

2

Sonntag, 6. Juli 2014, 23:19

... habe evtl. eine Möglichkeit gefunden. Mal schauen was die Beamtendame dazu meint. Im Osten sind diese wesentlich komplizierter als wie ich es aus dem Westen kenne. ;(

Cello

kann nicht mehr ohne Board

  • »Cello« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 199

Wohnort: bei Tübingen

Beruf: EM-Rentner seit 2009

  • Nachricht senden

3

Mittwoch, 15. Oktober 2014, 06:00

Es ist wie es ist. Ohne Pflegestufe III gibt es diese Pauschale nicht. Frage mich jetzt, was das dann noch für einen Sinn hat. Bei der Pflegestufe sollte man bereits in einer Pflegeeinrichtung unter gekommen sein.
Info: Seit 2013 gibt es eine neue Pflegestufe, eine sogenannte Pflegestufe 0. Was eigentlich nicht wirklich eine Stufe ist. Hier fallen alle rein, die nicht in den Pflegestufen I bis III fallen, aber trotz allem nicht mehr allein Daheim klar kommen. Ich liebe diese deutsche Ausdrucksweise in den Gesetzen. ;(

Cello

kann nicht mehr ohne Board

  • »Cello« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 199

Wohnort: bei Tübingen

Beruf: EM-Rentner seit 2009

  • Nachricht senden

4

Freitag, 17. Oktober 2014, 02:05

Wer aus gesundheitlichen Gründen aus seiner Wohnung ausziehen muss, kann den Umzug von der Steuer absetzen. Aber nur wenn dies ein Arzt betätigen kann.

Info: Alles was ich hier schreibe gilt nicht für Hartz4 Empfänger oder Rentner ohne arbeitenden Ehepartner.

Cello

kann nicht mehr ohne Board

  • »Cello« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 199

Wohnort: bei Tübingen

Beruf: EM-Rentner seit 2009

  • Nachricht senden

5

Montag, 20. Oktober 2014, 18:41

Barrierefreiheit: Mehrkosten für größeres Grundstück nicht steuermindernd

München (jur). Ist für den Bau eines behindertengerechten Bungalows ein größeres Grundstück erforderlich, können die Mehrkosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Eine Steuerminderung ist nur für zwangsläufige Aufwendungen bei der behindertengerechten Gestaltung des Wohnumfeldes möglich, nicht aber für die Anschaffungskosten eines größeren Grundstücks, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 17. September 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 42/13).
Damit scheiterte eine an Multipler Sklerose erkrankte und gehbehinderte Frau mit ihrer Klage vor den obersten Finanzrichtern. Die zu 80 Prozent schwerbehinderte Frau ist regelmäßig auf einen Rollstuhl angewiesen und kann Treppen nur unter großen Mühen bewältigen. Zusammen mit ihrem Ehemann beschloss sie daher, einen eingeschossigen behindertengerechten Bungalow bauen zu lassen.

Wegen der behindertengerechten Gestaltung musste für den Bungalowbau ein größeres Grundstück gekauft werden.

Die Mehrkosten für das größere Grundstück in Höhe von 13.195 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt lehnte die Steuervergünstigung ab. Das Finanzgericht gab der Frau dagegen noch recht.

Doch der BFH stellte in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 nun klar, dass die Mehrkosten für ein größeres Grundstück nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, auch wenn diese auf den Bau eines behindertengerechten Bungalows beruhen.

Zwar könnten behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus in der Regel steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung sei eine „tatsächliche Zwangslage, die die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes unausweichlich macht“. So sei eine Steuervergünstigung für eine barrierefreie Dusche oder ein Treppenlift möglich.

Die Mehrkosten für ein größeres Grundstück seien jedoch nicht vornehmlich „der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie der frei gewählten Wohnungsgröße“, so der BFH.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Ähnliche Themen