1. Das Wichtigste in Kürze zum Inhaltsverzeichnis
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Leistungenzum Inhaltsverzeichnis
Die notwendige Begleitperson eines Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen B wird
in öffentlichen Verkehrsmitteln
und im Flugverkehr
unentgeltlich befördert.
Wenn die Begleitperson den Behinderten bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zb wenn ich nach HH fahre zur Untersuchung so kann ich nicht den schweren E-Rolli mitnehmen, sondern nur den Faltrollstuhl, den aber widerum kann ich nicht selbst bewegen sondern meine Hanna muß mich schieben und am Taxi falten etc
hier ist das B schon mal notwendig wie bei vielen anderen Dingen auch bedarf ich der Hilfe und das B ist mir da wichtig, ist aber noch nicht eingetragen wegen dem Verfahren vor dem Sozialgericht und der Antrag auf das Merkzeichen a.G.
Was tun, die Begleitperson muß Fahrscheine etc sammeln und bei Arztbesuchen sich eine Bescheinigung ausstellen lassen, dann bekommt man das Geld erstattet sowie das Merkzeichen B eingetragen ist, dies gilt ab ANTRAGSTELLUNG.
Gruß Jörn